FFZ
Flurförderzeuge (FFZ): Voraussetzungen, Qualifizierung und Befähigungsnachweis
Voraussetzungen
- Mindestalter 18 Jahre
- Körperliche Eignung
- Geistige und persönliche/charakterliche Eignung
Stand: September 2026
Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ regelt den sicheren innerbetrieblichen Einsatz von Flurförderzeugen. Die Anforderungen an die Qualifizierung, die Ausbildungsdauer, Prüfungen und Nachweise werden durch den DGUV Grundsatz 308-001 konkretisiert.
Aktuell gilt weiterhin der DGUV Grundsatz 308-001, Ausgabe Dezember 2022. Eine Neufassung befindet sich noch im Entwurfs- und Kommentierungsverfahren. Einen verbindlichen Einführungstermin zum 01.01.2027 gibt es bislang nicht. Nach offiziellem DGUV-Projektstand könnte die endgültige Fassung im ersten Quartal 2027 veröffentlicht werden.
Voraussetzungen für das selbstständige Führen
Die DGUV regelt nicht lediglich die Teilnahme an einem Lehrgang, sondern die Voraussetzungen für das spätere selbstständige Steuern eines Flurförderzeugs mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
Die drei persönlichen Grundvoraussetzungen sind:
- Mindestalter 18 Jahre: Personen unter 18 Jahren dürfen Flurförderzeuge grundsätzlich nicht selbstständig führen. Im Rahmen einer einschlägigen Berufsausbildung ist das Steuern unter fachkundiger Aufsicht möglich, wenn es für das Ausbildungsziel erforderlich ist. Eine pauschale Regelung „Staplerfahren ab 17“ oder „betreutes Fahren ab 17“ gibt es nicht.
- Körperliche Eignung: Dazu gehören insbesondere ausreichendes Seh- und Hörvermögen, räumliches Sehen, Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit. Eine ärztliche Eignungsbeurteilung kann wichtige Anhaltspunkte geben. Eine pauschale Pflicht zu einer bestimmten „G-25-Untersuchung, wohlmöglich noch G-41-Untersuchung“ enthält der aktuelle Grundsatz nicht.
- Geistige und charakterliche Eignung: Erforderlich sind technisches Verständnis, die Fähigkeit, Signale und Regeln sicher anzuwenden, sowie zuverlässiges, verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten.
Zusätzlich müssen die Bedienpersonen ausgebildet sein, ihre Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen haben und vom jeweiligen Unternehmen schriftlich mit dem Führen beauftragt werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 7 DGUV Vorschrift 68.
Fahren unter 18 Jahren
Das Steuern durch Jugendliche ist nur zulässig, wenn
- es im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung erfolgt,
- die Tätigkeit zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist,
- eine fachkundige Aufsicht sichergestellt ist,
- Aufgaben, Einsatzort, Zeitraum und verwendete Flurförderzeuge festgelegt sind und
- die aufsichtführende Person jederzeit eingreifen kann.
Es handelt sich dabei nicht um selbstständiges Fahren. Der aktuell veröffentlichte Grundsatz empfiehlt, Aufsichtsperson und Ausbildungsabschnitt – in der Regel höchstens drei Monate – schriftlich festzulegen. Ergänzend gilt § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Was ist ein Flurförderzeug?
Nach der DGUV Vorschrift 68 ist ein Flurförderzeug ein Fördermittel, das
- mit Rädern auf dem Boden fährt und frei lenkbar ist,
- zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet ist und
- für die innerbetriebliche Verwendung bestimmt ist.
Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung können Lasten zusätzlich aufnehmen, anheben, stapeln oder in Regale einlagern. Nicht jedes Flurförderzeug ist somit ein Gabelstapler – der Gabelstapler ist lediglich eine besonders bekannte Untergruppe.
Arten von Flurförderzeugen und gebräuchliche Bezeichnungen
| Fachliche Bezeichnung | Gebräuchliche Namen und Suchbegriffe | Typischer Einsatz |
| Gabelstapler/Gegengewichtsstapler | Stapler, Frontstapler, Frontgabelstapler | Aufnehmen, Transportieren und Stapeln von Lasten |
| Schubmaststapler | Schubmast, Reach Truck | Ein- und Auslagern in schmalen Regalgängen |
| Lkw-Mitnahmestapler | Mitnahmestapler | Be- und Entladen beim mobilen Liefereinsatz |
| Dreiseitenstapler | Dreiseiten-Stapler, Schmalgangstapler, Regalstapler, Hochregalstapler | Ein- und Auslagern in Schmalgängen |
| Vertikal-Kommissionierer | V-Kommissionierer, Hochkommissionierer | Kommissionieren mit anhebbarem Bedienplatz |
| Horizontal-Kommissionierer | H-Kommissionierer, Niederhubkommissionierer | Warenkommissionierung auf niedrigen Ebenen |
| Kleinteile-Kommissionierer | LCEP, Kleinteile-Kommissioniergerät | Anheben von Bedienperson und Kleinteilen |
| Niederhub-Mitgängerflurförderzeug | Niederhubwagen, Elektrohubwagen, E-Ameise | Bodennaher Palettentransport |
| Hochhub-Mitgängerflurförderzeug | Hochhubwagen, Elektro-Deichselstapler | Stapeln und Einlagern von Paletten |
| Handhubwagen | Hand-Hubwagen, Handameise | Manuelles Bewegen von Paletten |
| Weitere Flurförderzeuge | Schlepper, Zuggerät, Routenzug, Plattformwagen, Seitenstapler, Reachstacker, Containerstapler | Transport- und Sondereinsätze |
„Ameise“ ist eine umgangssprachliche beziehungsweise markenbezogene Bezeichnung und keine eigene DGUV-Fahrzeugkategorie.
Für geländegängige Teleskopstapler gilt der eigene DGUV Grundsatz 308-009. Regalbediengeräte zählen nach der DGUV-Systematik nicht zu den Flurförderzeugen.
Die aktuell geltenden Qualifizierungsstufen
Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung
Die allgemeine Qualifizierung besteht aus
- theoretischer Ausbildung,
- praktischer Ausbildung,
- theoretischer Prüfung und
- praktischer Prüfung.
Sie wird regelmäßig auf einem Gabel- beziehungsweise Gegengewichtsstapler durchgeführt. Behandelt werden unter anderem rechtliche Grundlagen, Gerätetechnik, Standsicherheit, Lastaufnahme, Verkehrsregeln sowie Fahr- und Stapelübungen.
Stufe 2: Zusatzqualifizierung
Eine Zusatzqualifizierung ist erforderlich, wenn besondere Flurförderzeugtypen oder Anbaugeräte eingesetzt werden, die von der allgemeinen Qualifizierung nicht ausreichend abgedeckt sind. Dazu zählen beispielsweise Schubmast-, Seiten-, Dreiseiten- und Containerstapler.
Die Zusatzqualifizierung umfasst gerätespezifische Theorie und Praxis und endet ebenfalls mit Prüfungen. Ein allgemeiner Staplerschein berechtigt daher nicht automatisch zum Führen jeder Staplerbauart.
Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung
Die betriebliche Qualifizierung findet im jeweiligen Einsatzunternehmen statt. Sie umfasst:
- die Einweisung am tatsächlich verwendeten Flurförderzeug und seinen Anbaugeräten sowie
- die Unterweisung in betriebliche Verkehrswege, Lagerbereiche, Gefahrenstellen, Arbeitsabläufe und Betriebsanweisungen.
Die Durchführung ist zu dokumentieren. Erst anschließend kann das Unternehmen die schriftliche Beauftragung erteilen.
Ausbildungsdauer mit und ohne Vorerfahrung
Für Personen ohne Vorkenntnisse nennt der derzeit gültige DGUV Grundsatz für Stufe 1 einen Regelumfang von:
- drei bis fünf Tagen beziehungsweise 20 bis 32 Lehreinheiten,
- davon mindestens zehn Lehreinheiten Theorie,
- mit jeweils 45 Minuten je Lehreinheit.
Für die Stufen 2 und 3 gibt es keine pauschale Zeitvorgabe. Die Dauer richtet sich nach Bauart, Anbaugerät, Einsatzbereich und dem vorhandenen Kenntnisstand.
Bei nachweisbaren Vorkenntnissen oder einer gleichwertigen Vorqualifikation darf der Kenntnisstand durch eine theoretische und praktische Eingangsüberprüfung festgestellt werden. Darauf kann eine individuell angepasste Ergänzungsqualifizierung aufbauen. Eine allgemeine DGUV-Regel „mit Erfahrung genügt ein Tag“ gibt es nicht. Theorie- und Praxiskenntnisse müssen zuverlässig nachgewiesen werden; reine Fahrpraxis rechtfertigt nicht automatisch einen Schnellkurs. Die DGUV-FAQ warnt ausdrücklich vor Ausbildungen mit nur wenigen Unterrichtsstunden.
Befähigungsnachweis, Fahrausweis und Staplerschein
Nach bestandener Theorie- und Praxisprüfung erhalten die Teilnehmenden nach der aktuellen Fassung:
- ein Qualifikationszertifikat und
- einen Fahrausweis für Flurförderzeuge.
„Staplerschein“, „Gabelstaplerschein“, „Flurfördermittelschein“ oder „Gabelstaplerführerschein“ sind gebräuchliche Suchbegriffe. Es handelt sich jedoch nicht um eine staatliche Fahrerlaubnis wie beim Pkw.
Der Fahrausweis dokumentiert die persönliche Qualifikation. Er ersetzt nicht:
- die gerätespezifische Einweisung,
- die betriebliche Qualifizierung,
- die jährliche Unterweisung oder
- die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Die betriebliche Beauftragung gilt nur für die darin genannten Fahrzeugarten, Tätigkeiten und Betriebsbereiche. Sie ist nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragbar.
Physische und digitale Nachweise
Der klassische Nachweis besteht aus einem physischen Fahrausweis und dem Qualifikationszertifikat. Zertifikate, Prüfungsunterlagen, Unterweisungen und Beauftragungen können zusätzlich elektronisch dokumentiert werden, sofern sie eindeutig zugeordnet, dauerhaft verfügbar und nachvollziehbar sind.
Ein PDF-Zertifikat über ein abgeschlossenes E-Learning ist allein noch kein vollständiger Staplerschein. Dafür müssen auch die praktische Qualifizierung und die praktische Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein.
Der Entwurf für die Neufassung sieht erstmals ausdrücklich einen digitalen Bedienausweis im Format der europäischen EUDI-Wallet vor. In diesem Fall könnte nach dem Entwurf das zusätzliche Qualifikationszertifikat entfallen. Diese Regelung ist noch nicht endgültig veröffentlicht. Wird aber kommen.
E-Learning, Online-Theorie und Präsenzunterricht
Die theoretische Ausbildung kann persönlich im Schulungsraum oder unter geeigneten Voraussetzungen online beziehungsweise virtuell durchgeführt werden. Auch eine Online-Theorieprüfung ist möglich, wenn unter anderem Identität, Prüfungsbedingungen, zufällige Fragenauswahl und Schutz vor Täuschung sichergestellt sind.
Für ein qualitätsgesichertes E-Learning sind insbesondere erforderlich:
- tätigkeits- und gerätespezifische Lerninhalte,
- nachvollziehbare Lernfortschrittskontrollen,
- eine Möglichkeit für Rückfragen an die qualifizierende Person und
- eine dokumentierte Erfolgskontrolle.
Die Praxis und die praktische Prüfung finden immer am realen Flurförderzeug statt. Einen vollständig online erworbenen Staplerschein gibt es nicht.
Mehrsprachige Theorieangebote sind möglich. Entscheidend ist nicht die Anzahl der angebotenen Sprachen, sondern dass die Inhalte fachlich korrekt übersetzt und von den Teilnehmenden sicher verstanden werden. Wir haben die Möglichkeit verschiedene verfügbare Sprachversionen auf Anfrage bereitzustellen.
Jährliche Unterweisung
Nach der Erstqualifizierung müssen Bedienpersonen weiterhin regelmäßig unterwiesen werden. Die Unterweisung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und muss dokumentiert werden. Bei Jugendlichen ist sie mindestens halbjährlich zu wiederholen.
Die jährliche Unterweisung ist keine erneute Staplerausbildung. Sie muss sich an den tatsächlichen betrieblichen Gefährdungen orientieren und beispielsweise Änderungen der Verkehrswege, neue Geräte, Unfälle, Beinaheunfälle und festgestellte Fehlverhalten berücksichtigen. Grundlage sind § 4 DGUV Vorschrift 1 und bei Jugendlichen § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Wesentliche Regeln im laufenden Betrieb
Für den sicheren Einsatz sind insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:
- Es muss eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache vorliegen.
- Flurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.
- Vor Arbeitsbeginn ist das Fahrzeug täglich auf erkennbare Mängel zu prüfen.
- Sicherheitsrelevante Mängel sind sofort zu melden; das Fahrzeug darf nicht weiterbenutzt werden.
- Tragfähigkeit, Lastschwerpunkt und Standsicherheit müssen beachtet werden.
- Geschwindigkeit und Fahrweise sind an Verkehrsweg, Sicht, Last und Umgebung anzupassen.
- Personen dürfen nur auf ausdrücklich vorgesehenen Plätzen mitgenommen werden.
- Flurförderzeuge und Anbaugeräte müssen spätestens nach einem Jahr wiederkehrend geprüft werden.
- Fahren dürfen nur geeignete, qualifizierte, unterwiesene und beauftragte Personen.
Ausblick auf die geplante Neufassung 2027
Nach dem derzeitigen Entwurf vom 15. Juni 2026 sind unter anderem folgende Änderungen vorgesehen:
- Die bisherigen Stufen 1 und 2 sollen durch typbezogene Qualifizierungsmodule ersetzt werden.
- Allgemeine Theorie soll nur einmal absolviert werden; anschließend folgen die Theorie und Praxis für den jeweiligen Flurförderzeugtyp.
- Die betriebliche Qualifizierung – bisher Stufe 3 – bleibt bestehen.
- Kraftbetriebene Niederhub- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge werden in eigene Module einbezogen.
- Präsenzunterricht, Live-Online-Training und elektronische Lernsysteme sollen ausdrücklich berücksichtigt werden.
- Theorieprüfungen sollen auch online möglich sein.
- Die geplante Bestehensgrenze der Theorieprüfung beträgt im Entwurf 80 Prozent statt derzeit 70 Prozent.
- Praktische Richtzeiten sollen zukünftig je Flurförderzeugtyp festgelegt werden.
- Bereits vorhandene, nachvollziehbare und fahrzeugtypbezogene Qualifikationen sollen nicht pauschal wiederholt werden müssen.
- Ein digitaler Bedienausweis in einer EUDI-Wallet soll möglich werden.
- Ausbilder sollen von der Berufsgenossenschaften / DGUV anerkannt sein.
Umgangssprachlich, Suchbegriffe und Keywords: Flurförderzeug, FFZ, Flurfördermittelschein, Staplerschein, Gabelstaplerschein, Stapler, Gabelstaplerführerschein, Fahrausweis, Bedienausweis, Befähigungsnachweis, Frontstapler, Gegengewichtsstapler, Schubmaststapler, Schubi, Schmalgangstapler, Hochregalstapler, Dreiseitenstapler, Mitnahmestapler, Kommissionierer, Vertikalkommissionierer, Vertikalkommissionierstapler, Elektrohubwagen, Mitgänger-Flurförderzeug, Niederhubwagen, Hochhubwagen, Deichselstapler, Ameise, Schnellläufer, Schlepper, Routenzug, Reacher, Reachstacker und Containerstapler.
Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen E FSÜ und E ABS Frühere Bezeichnungen: G 25 und G 41
1. Aktuelle Bezeichnungen
| Frühere Bezeichnung | Aktuelle DGUV-Empfehlung | Zweck |
| G 25 | E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für sicherheitsrelevante Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben |
| G 41 | E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr | Beurteilung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Arbeiten mit erheblicher Absturzgefahr |
Die bisherigen DGUV-Grundsätze wurden 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Seit September 2024 liegt die zweite Auflage vor. Die Bezeichnungen G 25 und G 41 können als verständliche Suchbegriffe in Klammern ergänzt werden, sollten aber nicht mehr als aktuelle Rechts- oder Untersuchungsbezeichnung verwendet werden. Aktuelle DGUV Empfehlungen, 2. Auflage 2024
2. Eignungsbeurteilung ist keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge
Eine Eignungsbeurteilung beantwortet die Frage, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt, ohne sich selbst oder andere relevant zu gefährden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dagegen der individuellen Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist kein Eignungsnachweis.
Deshalb gilt:
- E FSÜ und E ABS sind keine automatischen Pflichtvorsorgen nach der ArbMedVV.
- Die Forderung „körperlich und geistig geeignet“ in einer DGUV Vorschrift ist für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine ärztliche Untersuchung.
- Jede Eignungsbeurteilung benötigt einen konkreten Anlass, ein tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil, eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang.
- Rein schematische Reihenuntersuchungen allein wegen einer Berufs- oder Gerätegruppe sind unzulässig.
Mögliche Rechtsgrundlagen können eine spezielle Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine verhältnismäßige Betriebsvereinbarung, eine wirksame arbeitsvertragliche Regelung oder konkrete, belegbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung sein. Einzelheiten erläutert die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“.
3. Was bedeutet „Pflichtvorsorge“?
Der rechtlich richtige Begriff lautet Pflichtvorsorge, nicht „Pflichtuntersuchung“.
Bei einem Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen und die beschäftigte Person muss am Vorsorgetermin teilnehmen. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen im Rahmen der Vorsorge trotzdem nicht gegen den Willen der Person durchgeführt werden.
Der Arbeitgeber erhält bei der Vorsorge lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit:
- Datum,
- Vorsorgeanlass,
- Angabe, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist.
Er erhält keine Diagnose und keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 2 bis 6 und der Anhang der ArbMedVV.
4. E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Typische Anlässe
E FSÜ kann bei Tätigkeiten mit hohem Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial relevant sein, beispielsweise beim:
- Führen von Flurförderzeugen,
- Bedienen von Teleskopstaplern,
- Bedienen von Hubarbeitsbühnen,
- Führen von Kranen,
- Steuern anderer mobiler oder gefährlicher Arbeitsmittel.
Ob eine ärztliche Eignungsbeurteilung zulässig und erforderlich ist, hängt von der konkreten Gefährdung ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Verkehrswege, Personenverkehr, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, bewegte Massen, Absturzkanten und die Möglichkeit, Gefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu reduzieren.
Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt
Der genaue Umfang wird vom Arzt oder der Ärztin anhand des Anforderungsprofils festgelegt. Die DGUV-Empfehlung ist keine starre Testliste.
Anamnese und Beratung
- frühere und aktuelle Erkrankungen,
- Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle und Schwindel,
- Herz-Kreislauf- und neurologische Erkrankungen,
- Diabetes und mögliche Unterzuckerungen,
- psychische Erkrankungen,
- Tagesmüdigkeit und schlafbezogene Atemstörungen,
- Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinflüsse,
- Beschwerden des Bewegungsapparates,
- arbeitsbezogene Beschwerden und bisherige Unfälle.
Orientierende ärztliche Untersuchung
- Allgemeinzustand,
- Blutdruck,
- Beweglichkeit und grobe Kraft,
- orientierende neurologische Untersuchung,
- gegebenenfalls Gleichgewicht, Tast- und Lageempfinden,
- gegebenenfalls Urinstatus.
Sehvermögen – abhängig von der Tätigkeit
- Sehschärfe für Ferne und Nähe,
- räumliches Sehen,
- Gesichtsfeld,
- Farbunterscheidungsvermögen, wenn Farbsignale sicher erkannt werden müssen,
- gegebenenfalls Dämmerungs-, Kontrast- und Blendsehen.
Hörvermögen
- Wahrnehmung von Sprache, Warnrufen und Warnsignalen,
- bei Bedarf Tonschwellenaudiometrie.
Weiterführende Untersuchungen nur bei begründeter Fragestellung
- Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit, beispielsweise Epworth Sleepiness Scale,
- schlafmedizinische Diagnostik,
- EKG oder weitere Herz-Kreislauf-Diagnostik,
- Laboruntersuchungen,
- fachärztliche Zusatzuntersuchungen.
Ein Drogentest ist kein automatischer Bestandteil einer E-FSÜ-Beurteilung. Dafür wären eine gesonderte, transparente und verhältnismäßige Rechtsgrundlage sowie eine entsprechende Aufklärung erforderlich.
5. E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr
Wann ist E ABS fachlich einschlägig?
E ABS betrifft insbesondere Arbeiten in großer Höhe, bei denen Beschäftigte nicht durchgehend durch technische Maßnahmen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz geschützt werden können.
Eine Eignungsbeurteilung kann außerdem bei:
- Verwendung von Auffangsystemen,
- seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
- Arbeiten auf Masten, Türmen, Gerüsten oder in Schächten,
- ungeschützten Höhenzugängen und Wartungsbereichen
in Betracht kommen.
Reine Rückhaltesysteme werden in der DGUV-Empfehlung ausdrücklich anders beurteilt als Auffangsysteme. Das normale Arbeiten innerhalb einer vollständig umwehrten Hubarbeitsbühne löst deshalb nicht automatisch E ABS aus. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und die Gefährdungsbeurteilung. DGUV-Empfehlung E ABS
Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt
Anamnese
- Herz-Kreislauf-, Lungen- und Stoffwechselerkrankungen,
- Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen,
- Diabetes und Unterzuckerungsgefahr,
- neurologische oder psychische Erkrankungen,
- Höhenangst, Panikreaktionen und erhebliche Platzangst,
- Erkrankungen von Ohren und Augen,
- Beschwerden des Bewegungsapparates,
- Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenwirkungen,
- bisherige Tätigkeiten, Unfälle und Beschwerden in der Höhe,
- Einsatzbedingungen, Witterung und verwendete PSA.
Körperliche Untersuchung
- Allgemeinzustand,
- Körpergröße und Körpergewicht,
- Blutdruck,
- Herz und Kreislauf,
- Lunge,
- Bewegungsapparat,
- orientierende neurologische Untersuchung.
Gleichgewicht
- Romberg-Stehversuch,
- Unterberger-Tretversuch,
- bei Auffälligkeiten weiterführende vestibuläre beziehungsweise HNO-ärztliche Diagnostik.
Herz-Kreislauf und Lunge
Abhängig von Alter, Belastung und individueller Fragestellung können dazugehören:
- Ruhe-EKG,
- Belastungs-EKG beziehungsweise Ergometrie,
- Spirometrie beziehungsweise Lungenfunktionsprüfung.
Seh- und Hörvermögen
- Sehschärfe für Nähe und Ferne,
- Gesichtsfeld, soweit erforderlich,
- Farbunterscheidungsvermögen,
- räumliches Sehen,
- Audiometrie beziehungsweise Hörtest.
Laboruntersuchungen
Je nach ärztlicher Beurteilung und Fragestellung kommen unter anderem in Betracht:
- Blutbild,
- Blutzucker,
- Leberwerte wie GPT/ALT und GGT,
- Kreatinin,
- Urinstatus.
Nicht jede genannte Untersuchung ist bei jeder Person automatisch erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet nach Arbeitsplatzkenntnis, Fragestellung, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung.
6. Zuordnung nach Arbeitsmittel
| Arbeitsmittel | E FSÜ – ehemals G 25 | E ABS – ehemals G 41 | Pflichtvorsorge allein wegen des Arbeitsmittels? |
| Flurförderzeug – FFZ | Fachlich regelmäßig die passende Eignungsempfehlung, wenn das dokumentierte Gefährdungs- und Anforderungsprofil eine ärztliche Beurteilung rechtfertigt | Im normalen Fahr- und Staplerbetrieb regelmäßig nicht einschlägig | Nein. FFZ-Bedienung ist kein eigener Pflichtvorsorgeanlass der ArbMedVV |
Wichtig: „Fachlich einschlägig“ bedeutet nicht „automatisch verpflichtend“. Die ärztliche Eignungsbeurteilung benötigt zusätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage und muss erforderlich sowie verhältnismäßig sein.
7. Wann kann trotzdem Pflichtvorsorge erforderlich sein?
Unabhängig vom Arbeitsmittel kann die Gefährdungsbeurteilung andere Pflichtvorsorgeanlässe ergeben, beispielsweise bei:
- Lärm ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A),
- extremer Hitze,
- extremer Kälte von –25 °C oder kälter,
- Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen,
- Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3,
- bestimmten Gefahrstoffen,
- bestimmten biologischen Arbeitsstoffen,
- weiteren im Anhang der ArbMedVV genannten Tätigkeiten.
Diese Vorsorge wird wegen der jeweiligen Exposition veranlasst – nicht wegen des Staplers, Krans oder der Hubarbeitsbühne als solcher.
8. Wiederholungsfristen
Für E FSÜ und E ABS besteht keine allgemeine gesetzliche Frist wie „immer alle drei Jahre“.
Eine erneute Beurteilung kann insbesondere erforderlich sein:
- bei begründeten Zweifeln an der Eignung,
- nach Bewusstlosigkeit, Krampfanfall oder vergleichbarem Ereignis,
- bei auffälliger Tagesmüdigkeit, Schwindel oder erheblicher Sehverschlechterung,
- nach einem Wechsel in eine Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil,
- nach wesentlichen Änderungen von Arbeitsmittel oder Einsatzbedingungen,
- wenn eine wirksame Rechtsgrundlage regelmäßige Beurteilungen vorsieht.
Frühere starre G25-/G41-Fristentabellen sollten nicht ungeprüft als heutige gesetzliche Fristen übernommen werden.
9. Datenschutz und Bescheinigungen
Der Arbeitgeber benötigt keine Diagnosen und keine vollständigen medizinischen Befunde.
Bei einer Eignungsbeurteilung soll das Ergebnis auf die für den Einsatz notwendige Aussage beschränkt werden, beispielsweise:
- gesundheitlich geeignet,
- geeignet unter konkret genannten Einsatzbedingungen,
- derzeit keine ausreichende Eignung feststellbar,
- erneute Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt empfohlen.
Diagnosen, Laborwerte und sonstige Einzelbefunde verbleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.
Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge erhält der Arbeitgeber dagegen ausschließlich die Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsaussage.
10. Empfohlener betrieblicher Ablauf
- Konkrete Tätigkeit und Gefährdungen beurteilen.
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausschöpfen.
- Tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil erstellen.
- Anlass und Rechtsgrundlage der Eignungsbeurteilung dokumentieren.
- Betriebsarzt über Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Gefährdungen informieren.
- Nicht lediglich „G25“ oder „G41“ beauftragen, sondern die konkrete Fragestellung benennen.
- Medizinische Untersuchungen durch den Arzt festlegen lassen.
- Eignungsbeurteilung und Vorsorge getrennt dokumentieren.
- Nur die erforderliche Eignungsaussage verarbeiten; keine Diagnosen anfordern.
Rechtlich und fachlich geeignete Beauftragungsformulierung
„Auf Grundlage der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils soll beurteilt werden, ob die beschäftigte Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit erfüllt. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten – herangezogen werden. Anlass, Rechtsgrundlage, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Eignungsbeurteilung wurden geprüft.“
Bei tatsächlicher Absturzgefährdung kann ergänzend formuliert werden:
„Für die konkret beschriebene Tätigkeit mit Absturzgefahr soll die gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes, der körperlichen Belastung, der verwendeten Absturzschutzausrüstung und des Rettungskonzeptes beurteilt werden. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr – herangezogen werden.“
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