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HAB

Bedienung von Hubarbeitsbühnen (HAB)

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Körperliche Eignung
  • Geistige und persönliche/charakterliche Eignung

Rechtliche und fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind insbesondere:

  • DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“
  • DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“
  • DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“
  • Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116
  • Betriebsanleitung des Herstellers
  • betriebliche Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung

Voraussetzungen

Für das selbstständige Bedienen einer Hubarbeitsbühne müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres

Jugendliche unter 18 Jahren – also beispielsweise 17-Jährige – dürfen Hubarbeitsbühnen nur im Rahmen ihrer Berufsausbildung bedienen, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und unter fachlicher Aufsicht arbeiten. Eine selbstständige Beauftragung wie bei volljährigen Beschäftigten ist nicht zulässig.

  • Körperliche Eignung

Dazu gehören insbesondere ausreichendes Sehvermögen, räumliches Sehen, ein ausreichendes Gesichtsfeld, Hörvermögen, Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit. Eine ärztliche Eignungsbeurteilung kann anhand der Gefährdungsbeurteilung erforderlich oder sinnvoll sein, ist aber nicht allein aufgrund der Maschinenbedienung automatisch eine Pflichtuntersuchung.

  • Geistige und persönliche Eignung

Erwartet werden technisches Verständnis, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Umsicht sowie die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und Sicherheitsanweisungen einzuhalten.

Zusätzlich müssen die Bedienpersonen ausgebildet beziehungsweise qualifiziert, am konkret eingesetzten Gerät eingewiesen und vom Arbeitgeber schriftlich beziehungsweise nachvollziehbar beauftragt sein.

Was ist eine Hubarbeitsbühne?

Eine fahrbare Hubarbeitsbühne ist eine fahrbare Maschine, die dazu bestimmt ist, Personen zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen zu bringen, an denen diese ihre Arbeit von der Arbeitsbühne aus verrichten.

Eine Hubarbeitsbühne besteht regelmäßig aus:

  • Untergestell oder Fahrgestell,
  • gegebenenfalls Abstützeinrichtungen,
  • Hubeinrichtung beziehungsweise Ausleger,
  • Arbeitsbühne mit Steuerstand,
  • Sicherheits- und Notsteuereinrichtungen.

Der Begriff „Arbeitskorb“ bezeichnet grundsätzlich nur die Plattform beziehungsweise den Korb und nicht automatisch die vollständige Hubarbeitsbühne.

Bauarten, Bezeichnungen und Keywords

Fachliche BezeichnungÜbliche Bezeichnungen und Suchbegriffe
ScherenhubarbeitsbühneScherenbühne, Scherenlift, Scissor Lift
Gelenkteleskop-HubarbeitsbühneGelenkbühne, Gelenkteleskopbühne, Knickarmbühne
Teleskop-HubarbeitsbühneTeleskopbühne, Auslegerbühne, Boom Lift
Lkw-HubarbeitsbühneLkw-Bühne, Hubsteiger, Steiger
Anhänger-HubarbeitsbühneAnhängerbühne, Anhängersteiger
Raupen-HubarbeitsbühneRaupenbühne, Kettenbühne, Spider Lift
SenkrechtmastbühneMastbühne, Personenlift, Senkrechtlift
Allgemeine SuchbegriffeHubarbeitsbühne, HAB, Arbeitsbühne, Hebebühne, Arbeitskorb, Steiger

Nach DIN EN 280 werden Hubarbeitsbühnen in die Gruppen A und B sowie in die Typen 1, 2 und 3 eingeteilt:

  • Gruppe A: Der Plattformmittelpunkt bleibt innerhalb der Kippkanten.
  • Gruppe B: Alle übrigen Bauarten, insbesondere Ausleger- und Gelenkbühnen.
  • Typ 1: Fahren nur in Transportstellung.
  • Typ 2: Fahren mit angehobener Bühne wird vom Untergestell aus gesteuert.
  • Typ 3: Fahren mit angehobener Bühne wird von der Arbeitsbühne aus gesteuert.

Daraus entstehen Bezeichnungen wie 1A, 1B, 3A oder 3B. Diese Bezeichnungen sind Bauartklassen und keine Ausbildungsstufen.

Ausbildung und Ausbildungsdauer

Die Ausbildung besteht aus:

  • theoretischer Ausbildung,
  • praktischer Ausbildung,
  • theoretischer Prüfung,
  • praktischer Prüfungsfahrt.

Die Dauer richtet sich nach der Bauart der Hubarbeitsbühne und dem vorgesehenen Einsatz. Für Personen ohne Vorkenntnisse beträgt sie nach DGUV Grundsatz 308-008 in der Regel mindestens einen Tag.

Der DGUV Grundsatz 308-008 enthält keine Ausbildungsstufen 1, 2 und 3. Eine solche Stufeneinteilung darf daher bei Hubarbeitsbühnen nicht als DGUV-Vorgabe dargestellt werden.

Wesentliche Inhalte sind:

  • Rechtsgrundlagen und Verantwortlichkeiten,
  • Aufbau und Funktion verschiedener Bauarten,
  • Standsicherheit, Kippgefahren und Bodenverhältnisse,
  • zulässige Korblast, Reichweite und Windgrenzen,
  • Verkehrs- und Arbeitsbereich,
  • Gefährdungen durch elektrische Freileitungen,
  • tägliche Sicht- und Funktionskontrolle,
  • Not-Halt und Notablass,
  • Quetsch-, Absturz- und Herausschleudergefahren,
  • bestimmungsgemäße Verwendung von PSA gegen Absturz,
  • praktische Bedien- und Fahrübungen.

Teilnehmende mit Vorerfahrung

Vorkenntnisse dürfen bei der Planung berücksichtigt werden. Es gibt jedoch keine allgemeine DGUV-Regel „mit Erfahrung genügt ein halber Tag“.

Der Arbeitgeber beziehungsweise die ausbildende Stelle muss sicherstellen, dass sämtliche für die vorgesehene Bauart erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vorhanden sind. Theorie, praktische Handhabung und Befähigungsnachweis dürfen nicht allein durch eine Selbstauskunft über Berufserfahrung ersetzt werden.

Befähigungsnachweis und Beauftragung

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erhalten die Teilnehmenden einen Ausbildungs- beziehungsweise Befähigungsnachweis. Darin sollen die Bauarten genannt werden, an denen die Ausbildung durchgeführt wurde.

Umgangssprachliche Begriffe sind:

  • Hubarbeitsbühnenschein,
  • Arbeitsbühnenschein,
  • Bedienerausweis,
  • HAB-Schein,
  • Steigerschein.

Der Befähigungsnachweis ist keine staatliche Fahrerlaubnis. Er ersetzt insbesondere nicht:

  • die Einweisung am konkreten Gerät,
  • die betriebs- oder baustellenbezogene Unterweisung,
  • die regelmäßige Sicherheitsunterweisung,
  • die Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Die Beauftragung muss den vorgesehenen Aufgaben- und Einsatzbereich erkennen lassen. Sie kann durch einen Bedienerausweis oder eine andere schriftliche beziehungsweise nachvollziehbare Dokumentation erfolgen.

Physischer und digitaler Nachweis

Ein Zertifikat oder Bedienerausweis kann weiterhin in Papier- oder Kartenform ausgegeben werden. Eine elektronische Dokumentation der Qualifikation und Beauftragung ist nach der TRBS 1116 grundsätzlich möglich, wenn sie eindeutig, nachvollziehbar, aktuell und dem Beschäftigten zugeordnet ist.

Der DGUV Grundsatz 308-008 definiert jedoch keinen eigenständigen, allgemein anerkannten „digitalen Führerschein“. Empfehlenswert ist deshalb:

  • Originalzertifikat oder verifizierbare digitale Bescheinigung,
  • zusätzliche digitale Sicherungskopie,
  • gesonderte Dokumentation der Geräteeinweisung,
  • gesonderte Arbeitgeberbeauftragung.

E-Learning und mehrsprachige Ausbildung

Digitale Lernmedien können den theoretischen Teil unterstützen. Reines automatisiertes Selbststudium mit anschließendem Onlinetest reicht für die vollständige Erstqualifikation nicht aus.

Erforderlich bleiben:

  • Möglichkeit für Rückfragen,
  • Kontrolle des Verständnisses,
  • praktische Ausbildung an einer realen Hubarbeitsbühne,
  • praktische Prüfung am realen Arbeitsmittel.

Eine Bereitstellung in zahlreichen Sprachen – kann ein Angebot des Schulungsanbieters sein. Eine bestimmte Sprachenzahl wird von der DGUV nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass die Inhalte für die teilnehmende Person verständlich vermittelt werden.

Wiederkehrende Unterweisung

Die betriebliche Sicherheitsunterweisung muss:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei Änderungen der Aufgabe oder des Arbeitsmittels,
  • nach relevanten Unfällen, Beinaheunfällen oder Fehlverhalten und
  • mindestens einmal jährlich

durchgeführt und dokumentiert werden. Jugendliche sind mindestens halbjährlich zu unterweisen.

Wesentliche Regeln für den sicheren Betrieb

Vor jedem Einsatz sind insbesondere zu kontrollieren:

  • Aufstellort und Bodentragfähigkeit,
  • Stützen, Räder, Reifen und Unterlegplatten,
  • Hydraulik, Arbeitsbühne und Zugang,
  • Bedienelemente, Not-Halt und Notablass,
  • zulässige Korblast und Personenzahl,
  • Wind- und Wetterbedingungen,
  • elektrische Leitungen und andere Hindernisse,
  • Absicherung des Verkehrs- und Gefahrenbereichs.

Das Übersteigen des Geländers ist grundsätzlich verboten. Die Hubarbeitsbühne darf nicht ohne ausdrückliche Herstellerfreigabe als Kran verwendet werden. Für Notfälle muss festgelegt sein, wie die Bühne abgesenkt und eine Person gerettet werden kann.

Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen E FSÜ und E ABS Frühere Bezeichnungen: G 25 und G 41

1. Aktuelle Bezeichnungen

Frühere BezeichnungAktuelle DGUV-EmpfehlungZweck
G 25E FSÜ – Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für sicherheitsrelevante Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben
G 41E ABS – Arbeiten mit AbsturzgefahrBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Arbeiten mit erheblicher Absturzgefahr

Die bisherigen DGUV-Grundsätze wurden 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Seit September 2024 liegt die zweite Auflage vor. Die Bezeichnungen G 25 und G 41 können als verständliche Suchbegriffe in Klammern ergänzt werden, sollten aber nicht mehr als aktuelle Rechts- oder Untersuchungsbezeichnung verwendet werden. Aktuelle DGUV Empfehlungen, 2. Auflage 2024

2. Eignungsbeurteilung ist keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Eine Eignungsbeurteilung beantwortet die Frage, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt, ohne sich selbst oder andere relevant zu gefährden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dagegen der individuellen Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist kein Eignungsnachweis.

Deshalb gilt:

  • E FSÜ und E ABS sind keine automatischen Pflichtvorsorgen nach der ArbMedVV.
  • Die Forderung „körperlich und geistig geeignet“ in einer DGUV Vorschrift ist für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine ärztliche Untersuchung.
  • Jede Eignungsbeurteilung benötigt einen konkreten Anlass, ein tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil, eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang.
  • Rein schematische Reihenuntersuchungen allein wegen einer Berufs- oder Gerätegruppe sind unzulässig.

Mögliche Rechtsgrundlagen können eine spezielle Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine verhältnismäßige Betriebsvereinbarung, eine wirksame arbeitsvertragliche Regelung oder konkrete, belegbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung sein. Einzelheiten erläutert die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“.

3. Was bedeutet „Pflichtvorsorge“?

Der rechtlich richtige Begriff lautet Pflichtvorsorge, nicht „Pflichtuntersuchung“.

Bei einem Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen und die beschäftigte Person muss am Vorsorgetermin teilnehmen. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen im Rahmen der Vorsorge trotzdem nicht gegen den Willen der Person durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber erhält bei der Vorsorge lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit:

  • Datum,
  • Vorsorgeanlass,
  • Angabe, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist.

Er erhält keine Diagnose und keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 2 bis 6 und der Anhang der ArbMedVV.

4. E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Typische Anlässe

E FSÜ kann bei Tätigkeiten mit hohem Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial relevant sein, beispielsweise beim:

  • Führen von Flurförderzeugen,
  • Bedienen von Teleskopstaplern,
  • Bedienen von Hubarbeitsbühnen,
  • Führen von Kranen,
  • Steuern anderer mobiler oder gefährlicher Arbeitsmittel.

Ob eine ärztliche Eignungsbeurteilung zulässig und erforderlich ist, hängt von der konkreten Gefährdung ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Verkehrswege, Personenverkehr, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, bewegte Massen, Absturzkanten und die Möglichkeit, Gefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu reduzieren.

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Der genaue Umfang wird vom Arzt oder der Ärztin anhand des Anforderungsprofils festgelegt. Die DGUV-Empfehlung ist keine starre Testliste.

Anamnese und Beratung

  • frühere und aktuelle Erkrankungen,
  • Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle und Schwindel,
  • Herz-Kreislauf- und neurologische Erkrankungen,
  • Diabetes und mögliche Unterzuckerungen,
  • psychische Erkrankungen,
  • Tagesmüdigkeit und schlafbezogene Atemstörungen,
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinflüsse,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • arbeitsbezogene Beschwerden und bisherige Unfälle.

Orientierende ärztliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Blutdruck,
  • Beweglichkeit und grobe Kraft,
  • orientierende neurologische Untersuchung,
  • gegebenenfalls Gleichgewicht, Tast- und Lageempfinden,
  • gegebenenfalls Urinstatus.

Sehvermögen – abhängig von der Tätigkeit

  • Sehschärfe für Ferne und Nähe,
  • räumliches Sehen,
  • Gesichtsfeld,
  • Farbunterscheidungsvermögen, wenn Farbsignale sicher erkannt werden müssen,
  • gegebenenfalls Dämmerungs-, Kontrast- und Blendsehen.

Hörvermögen

  • Wahrnehmung von Sprache, Warnrufen und Warnsignalen,
  • bei Bedarf Tonschwellenaudiometrie.

Weiterführende Untersuchungen nur bei begründeter Fragestellung

  • Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit, beispielsweise Epworth Sleepiness Scale,
  • schlafmedizinische Diagnostik,
  • EKG oder weitere Herz-Kreislauf-Diagnostik,
  • Laboruntersuchungen,
  • fachärztliche Zusatzuntersuchungen.

Ein Drogentest ist kein automatischer Bestandteil einer E-FSÜ-Beurteilung. Dafür wären eine gesonderte, transparente und verhältnismäßige Rechtsgrundlage sowie eine entsprechende Aufklärung erforderlich.

5. E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr

Wann ist E ABS fachlich einschlägig?

E ABS betrifft insbesondere Arbeiten in großer Höhe, bei denen Beschäftigte nicht durchgehend durch technische Maßnahmen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz geschützt werden können.

Eine Eignungsbeurteilung kann außerdem bei:

  • Verwendung von Auffangsystemen,
  • seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  • Arbeiten auf Masten, Türmen, Gerüsten oder in Schächten,
  • ungeschützten Höhenzugängen und Wartungsbereichen

in Betracht kommen.

Reine Rückhaltesysteme werden in der DGUV-Empfehlung ausdrücklich anders beurteilt als Auffangsysteme. Das normale Arbeiten innerhalb einer vollständig umwehrten Hubarbeitsbühne löst deshalb nicht automatisch E ABS aus. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und die Gefährdungsbeurteilung. DGUV-Empfehlung E ABS

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Anamnese

  • Herz-Kreislauf-, Lungen- und Stoffwechselerkrankungen,
  • Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen,
  • Diabetes und Unterzuckerungsgefahr,
  • neurologische oder psychische Erkrankungen,
  • Höhenangst, Panikreaktionen und erhebliche Platzangst,
  • Erkrankungen von Ohren und Augen,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenwirkungen,
  • bisherige Tätigkeiten, Unfälle und Beschwerden in der Höhe,
  • Einsatzbedingungen, Witterung und verwendete PSA.

Körperliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Körpergröße und Körpergewicht,
  • Blutdruck,
  • Herz und Kreislauf,
  • Lunge,
  • Bewegungsapparat,
  • orientierende neurologische Untersuchung.

Gleichgewicht

  • Romberg-Stehversuch,
  • Unterberger-Tretversuch,
  • bei Auffälligkeiten weiterführende vestibuläre beziehungsweise HNO-ärztliche Diagnostik.

Herz-Kreislauf und Lunge

Abhängig von Alter, Belastung und individueller Fragestellung können dazugehören:

  • Ruhe-EKG,
  • Belastungs-EKG beziehungsweise Ergometrie,
  • Spirometrie beziehungsweise Lungenfunktionsprüfung.

Seh- und Hörvermögen

  • Sehschärfe für Nähe und Ferne,
  • Gesichtsfeld, soweit erforderlich,
  • Farbunterscheidungsvermögen,
  • räumliches Sehen,
  • Audiometrie beziehungsweise Hörtest.

Laboruntersuchungen

Je nach ärztlicher Beurteilung und Fragestellung kommen unter anderem in Betracht:

  • Blutbild,
  • Blutzucker,
  • Leberwerte wie GPT/ALT und GGT,
  • Kreatinin,
  • Urinstatus.

Nicht jede genannte Untersuchung ist bei jeder Person automatisch erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet nach Arbeitsplatzkenntnis, Fragestellung, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung.

6. Zuordnung nach Arbeitsmittel

ArbeitsmittelE FSÜ – ehemals G 25E ABS – ehemals G 41Pflichtvorsorge allein wegen des Arbeitsmittels?
Hubarbeitsbühne – HABFür die sicherheitsrelevante Fahr- und Steuertätigkeit grundsätzlich einschlägig; ärztliche Untersuchung nur mit Anlass und RechtsgrundlageNur bei tatsächlicher Absturzgefährdung, z. B. Auffangsystem, Sonderausstieg in Höhe oder ungeschützte Höhenarbeit; nicht automatisch im vollständig umwehrten KorbNein. Weder E FSÜ noch E ABS ist allein wegen der HAB eine Pflichtvorsorge

Wichtig: „Fachlich einschlägig“ bedeutet nicht „automatisch verpflichtend“. Die ärztliche Eignungsbeurteilung benötigt zusätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage und muss erforderlich sowie verhältnismäßig sein.

7. Wann kann trotzdem Pflichtvorsorge erforderlich sein?

Unabhängig vom Arbeitsmittel kann die Gefährdungsbeurteilung andere Pflichtvorsorgeanlässe ergeben, beispielsweise bei:

  • Lärm ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A),
  • extremer Hitze,
  • extremer Kälte von –25 °C oder kälter,
  • Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen,
  • Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3,
  • bestimmten Gefahrstoffen,
  • bestimmten biologischen Arbeitsstoffen,
  • weiteren im Anhang der ArbMedVV genannten Tätigkeiten.

Diese Vorsorge wird wegen der jeweiligen Exposition veranlasst – nicht wegen des Staplers, Krans oder der Hubarbeitsbühne als solcher.

8. Wiederholungsfristen

Für E FSÜ und E ABS besteht keine allgemeine gesetzliche Frist wie „immer alle drei Jahre“.

Eine erneute Beurteilung kann insbesondere erforderlich sein:

  • bei begründeten Zweifeln an der Eignung,
  • nach Bewusstlosigkeit, Krampfanfall oder vergleichbarem Ereignis,
  • bei auffälliger Tagesmüdigkeit, Schwindel oder erheblicher Sehverschlechterung,
  • nach einem Wechsel in eine Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil,
  • nach wesentlichen Änderungen von Arbeitsmittel oder Einsatzbedingungen,
  • wenn eine wirksame Rechtsgrundlage regelmäßige Beurteilungen vorsieht.

Frühere starre G25-/G41-Fristentabellen sollten nicht ungeprüft als heutige gesetzliche Fristen übernommen werden.

9. Datenschutz und Bescheinigungen

Der Arbeitgeber benötigt keine Diagnosen und keine vollständigen medizinischen Befunde.

Bei einer Eignungsbeurteilung soll das Ergebnis auf die für den Einsatz notwendige Aussage beschränkt werden, beispielsweise:

  • gesundheitlich geeignet,
  • geeignet unter konkret genannten Einsatzbedingungen,
  • derzeit keine ausreichende Eignung feststellbar,
  • erneute Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt empfohlen.

Diagnosen, Laborwerte und sonstige Einzelbefunde verbleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge erhält der Arbeitgeber dagegen ausschließlich die Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsaussage.

10. Empfohlener betrieblicher Ablauf

  • Konkrete Tätigkeit und Gefährdungen beurteilen.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausschöpfen.
  • Tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil erstellen.
  • Anlass und Rechtsgrundlage der Eignungsbeurteilung dokumentieren.
  • Betriebsarzt über Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Gefährdungen informieren.
  • Nicht lediglich „G25“ oder „G41“ beauftragen, sondern die konkrete Fragestellung benennen.
  • Medizinische Untersuchungen durch den Arzt festlegen lassen.
  • Eignungsbeurteilung und Vorsorge getrennt dokumentieren.
  • Nur die erforderliche Eignungsaussage verarbeiten; keine Diagnosen anfordern.

Rechtlich und fachlich geeignete Beauftragungsformulierung

„Auf Grundlage der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils soll beurteilt werden, ob die beschäftigte Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit erfüllt. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten – herangezogen werden. Anlass, Rechtsgrundlage, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Eignungsbeurteilung wurden geprüft.“

Bei tatsächlicher Absturzgefährdung kann ergänzend formuliert werden:

„Für die konkret beschriebene Tätigkeit mit Absturzgefahr soll die gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes, der körperlichen Belastung, der verwendeten Absturzschutzausrüstung und des Rettungskonzeptes beurteilt werden. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr – herangezogen werden.“

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