Handwerkbutler
Zurück zu den Leistungen

TEKO

Geländegängige Teleskopstapler (TEKO)

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Körperliche Eignung
  • Geistige und persönliche/charakterliche Eignung

Rechtliche und fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind insbesondere:

  • DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“
  • DGUV Information 208-059 „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“
  • DGUV Vorschrift 68 beziehungsweise 69 „Flurförderzeuge“
  • Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116
  • Betriebsanleitung, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung

Ein normaler Staplerschein nach DGUV Grundsatz 308-001 berechtigt nicht automatisch zum Führen eines geländegängigen Teleskopstaplers.

Voraussetzungen

Für das selbstständige Bedienen gelten:

  • Mindestalter 18 Jahre

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Teleskopstapler innerhalb der Berufsausbildung nur unter fachlicher Aufsicht steuern. Aufsichtsperson und Dauer dieses Ausbildungsteils – in der Regel nicht mehr als drei Monate – sollten schriftlich festgelegt werden.

  • Körperliche Eignung

Wichtig sind insbesondere Sehschärfe, Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit.

  • Geistige und persönliche Eignung

Erforderlich sind technisches Verständnis, das sichere Umsetzen von Signalen, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und umsichtiges Verhalten.

Außerdem sind Qualifizierung, nachgewiesene Befähigung, Stufe 3 und schriftliche Arbeitgeberbeauftragung erforderlich.

Was ist ein Teleskopstapler?

Ein geländegängiger Teleskopstapler ist ein Stapler mit veränderlicher Reichweite. Die Grundmaschine besteht aus:

  • Fahrgestell,
  • festem oder drehbarem Oberwagen,
  • teleskopierbarem Ausleger,
  • Schnellwechseleinrichtung,
  • zugelassenen Anbaugeräten.

Abhängig vom Anbaugerät kann dieselbe Maschine als Stapler, Lader, Kran oder Hubarbeitsbühne eingesetzt werden.

Bezeichnungen und Keywords

  • Teleskopstapler
  • Teleskoplader
  • Telelader
  • Telehandler
  • Teleskopmaschine
  • starrer Teleskopstapler
  • drehbarer Teleskopstapler
  • Rotor-Teleskopstapler
  • Roto oder Rotostapler – gebräuchliche, teilweise produktbezogene Begriffe
  • Teleskopstaplerschein
  • Teleskopladerschein
  • TEKO-Schein

Reach-Stacker für den Containertransport fallen nicht unter den DGUV Grundsatz 308-009.

Qualifizierungsstufen

StufeInhaltRichtzeit ohne Vorkenntnisse
Stufe 1Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler mit starrem Oberwagen; Einsatz mit Gabelzinken, Ladeschaufel und Lasthakenmindestens 20 Lehreinheiten, davon mindestens 10 Theorie
Stufe 2aZusatzqualifizierung für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen und Kranbetriebmindestens 10 Lehreinheiten, davon mindestens 5 Theorie
Stufe 2bZusatzqualifizierung für den Einsatz als Hubarbeitsbühnemindestens 10 Lehreinheiten, davon mindestens 5 Theorie
Stufe 3Geräte-, betriebs- und baustellenbezogene Unterweisungabhängig von Maschine, Anbaugerät und Einsatzbedingungen

Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Stufe 1 ist Voraussetzung für die Stufen 2a und 2b.

Stufe 3 muss im jeweiligen Betrieb beziehungsweise auf der jeweiligen Baustelle durchgeführt und dokumentiert werden. Sie umfasst die Einweisung an der konkreten Maschine sowie die örtlichen Verkehrswege, Bodenverhältnisse, Abstützung, Freileitungen, Anbaugeräte und betrieblichen Regeln.

Prüfungen

Die Stufen 1, 2a und 2b enden jeweils mit einer getrennten theoretischen und praktischen Prüfung.

Die theoretische Prüfung:

  • erfolgt schriftlich,
  • umfasst für jede Stufe ungefähr beziehungsweise mindestens 25 Fragen,
  • enthält auch Fragen zum Lesen von Tragfähigkeitsdiagrammen,
  • ist ab mindestens 70 Prozent richtig gelöster Aufgaben bestanden.

Richtzeiten für die praktische Prüfung:

  • Stufe 1: 60 Minuten,
  • Stufe 2a: 30 Minuten,
  • Stufe 2b: 30 Minuten.

Auch im praktischen Prüfungsteil müssen mindestens 70 Prozent der Aufgaben richtig und sicher ausgeführt werden.

Vorerfahrung und vorhandene Nachweise

Die genannten Ausbildungszeiten gelten für Personen ohne Vorkenntnisse. Nachweisbare, aktuelle und passende Vorkenntnisse können berücksichtigt werden. Eine pauschale Verkürzung ist jedoch nicht vorgesehen.

Besondere Anrechnungsmöglichkeiten:

  • Ein Befähigungsnachweis für Fahrzeug- oder Lkw-Ladekrane nach DGUV Grundsatz 309-003 kann die Bescheinigung der Stufe 2a ermöglichen. Umgekehrt berechtigt Stufe 2a nicht allgemein zum Führen anderer Krane.
  • Ein Befähigungsnachweis für eine Hubarbeitsbühne mit Teleskoparm kann für Stufe 2b berücksichtigt werden. Umgekehrt berechtigt Stufe 2b nicht zum allgemeinen Bedienen anderer Hubarbeitsbühnen.

Einsatz als Hubarbeitsbühne

Für Stufe 2b dürfen nur zugelassene, integrierte Arbeitsbühnen mit Steuerungsmöglichkeit aus der Bühne heraus verwendet werden.

Eine lediglich mit den Gabelzinken aufgenommene Arbeitsbühne entspricht nach dem DGUV Grundsatz 308-009 nicht dem Stand der Technik. Arbeitsbühnen ohne Steuermöglichkeit aus dem Korb sind ebenfalls unzulässig.

Befähigungsnachweis und Beauftragung

Das Zertifikat muss die erfolgreich absolvierten Stufen ausweisen. Erst nach erfolgreicher Qualifizierung einschließlich der erforderlichen Stufe 3 darf der Arbeitgeber die Person schriftlich mit dem selbstständigen Bedienen beauftragen.

Die Beauftragung:

  • gilt nur für die nachgewiesenen Stufen,
  • gilt nur für den erteilenden Arbeitgeber,
  • muss bei einem Arbeitgeberwechsel neu erfolgen,
  • ersetzt keine straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis.

Im öffentlichen Straßenverkehr müssen zusätzlich Betriebserlaubnis, Zulassung, Fahrerlaubnisklasse und Straßenverkehrsrecht beachtet werden.

E-Learning und digitale Nachweise

Theoretische Inhalte können anteilig digital vermittelt werden. Das E-Learning muss betreut, verständlich und in das Gesamtkonzept eingebunden sein. Praktische Übungen und die praktische Prüfung müssen am realen Teleskopstapler stattfinden.

Eine rein digitale „Teleskopstapler-Ausbildung“ ohne reale Übungen und praktische Prüfung erfüllt den DGUV-Maßstab nicht.

Qualifizierungsnachweis und Beauftragung können zusätzlich elektronisch dokumentiert werden. Die Dokumentation muss eindeutig und nachvollziehbar erkennen lassen:

  • welche Person qualifiziert wurde,
  • welche Stufen bestanden wurden,
  • an welchen Bauarten und Anbaugeräten ausgebildet wurde,
  • wann Stufe 3 durchgeführt wurde,
  • für welche Aufgaben die Beauftragung gilt.

Wesentliche Regeln für den sicheren Betrieb

  • Vor Einsatzbeginn Sicht- und Funktionskontrolle durchführen.
  • Nur für die Maschine zugelassene Anbaugeräte verwenden.
  • Verriegelung der Schnellwechseleinrichtung kontrollieren.
  • Zum Anbaugerät passendes Tragfähigkeitsdiagramm beachten.
  • Boden, Abstützung, Gefälle und Stützdruck beurteilen.
  • Lasten nicht über Personen führen.
  • Schrägzug, Lastpendeln und Losreißen festsitzender Lasten vermeiden.
  • Bei Sichtbehinderung Einweiser oder geeignete Sichthilfen einsetzen.
  • Gefahrenbereiche des drehbaren Oberwagens absperren.
  • Windgrenzen und Sicherheitsabstände zu elektrischen Leitungen beachten.
  • Für den Hubarbeitsbühnenbetrieb geeignete PSA, Notablass und Rettung sicherstellen.

Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen E FSÜ und E ABS Frühere Bezeichnungen: G 25 und G 41

1. Aktuelle Bezeichnungen

Frühere BezeichnungAktuelle DGUV-EmpfehlungZweck
G 25E FSÜ – Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für sicherheitsrelevante Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben
G 41E ABS – Arbeiten mit AbsturzgefahrBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Arbeiten mit erheblicher Absturzgefahr

Die bisherigen DGUV-Grundsätze wurden 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Seit September 2024 liegt die zweite Auflage vor. Die Bezeichnungen G 25 und G 41 können als verständliche Suchbegriffe in Klammern ergänzt werden, sollten aber nicht mehr als aktuelle Rechts- oder Untersuchungsbezeichnung verwendet werden. Aktuelle DGUV Empfehlungen, 2. Auflage 2024

2. Eignungsbeurteilung ist keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Eine Eignungsbeurteilung beantwortet die Frage, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt, ohne sich selbst oder andere relevant zu gefährden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dagegen der individuellen Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist kein Eignungsnachweis.

Deshalb gilt:

  • E FSÜ und E ABS sind keine automatischen Pflichtvorsorgen nach der ArbMedVV.
  • Die Forderung „körperlich und geistig geeignet“ in einer DGUV Vorschrift ist für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine ärztliche Untersuchung.
  • Jede Eignungsbeurteilung benötigt einen konkreten Anlass, ein tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil, eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang.
  • Rein schematische Reihenuntersuchungen allein wegen einer Berufs- oder Gerätegruppe sind unzulässig.

Mögliche Rechtsgrundlagen können eine spezielle Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine verhältnismäßige Betriebsvereinbarung, eine wirksame arbeitsvertragliche Regelung oder konkrete, belegbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung sein. Einzelheiten erläutert die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“.

3. Was bedeutet „Pflichtvorsorge“?

Der rechtlich richtige Begriff lautet Pflichtvorsorge, nicht „Pflichtuntersuchung“.

Bei einem Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen und die beschäftigte Person muss am Vorsorgetermin teilnehmen. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen im Rahmen der Vorsorge trotzdem nicht gegen den Willen der Person durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber erhält bei der Vorsorge lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit:

  • Datum,
  • Vorsorgeanlass,
  • Angabe, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist.

Er erhält keine Diagnose und keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 2 bis 6 und der Anhang der ArbMedVV.

4. E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Typische Anlässe

E FSÜ kann bei Tätigkeiten mit hohem Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial relevant sein, beispielsweise beim:

  • Führen von Flurförderzeugen,
  • Bedienen von Teleskopstaplern,
  • Bedienen von Hubarbeitsbühnen,
  • Führen von Kranen,
  • Steuern anderer mobiler oder gefährlicher Arbeitsmittel.

Ob eine ärztliche Eignungsbeurteilung zulässig und erforderlich ist, hängt von der konkreten Gefährdung ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Verkehrswege, Personenverkehr, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, bewegte Massen, Absturzkanten und die Möglichkeit, Gefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu reduzieren.

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Der genaue Umfang wird vom Arzt oder der Ärztin anhand des Anforderungsprofils festgelegt. Die DGUV-Empfehlung ist keine starre Testliste.

Anamnese und Beratung

  • frühere und aktuelle Erkrankungen,
  • Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle und Schwindel,
  • Herz-Kreislauf- und neurologische Erkrankungen,
  • Diabetes und mögliche Unterzuckerungen,
  • psychische Erkrankungen,
  • Tagesmüdigkeit und schlafbezogene Atemstörungen,
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinflüsse,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • arbeitsbezogene Beschwerden und bisherige Unfälle.

Orientierende ärztliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Blutdruck,
  • Beweglichkeit und grobe Kraft,
  • orientierende neurologische Untersuchung,
  • gegebenenfalls Gleichgewicht, Tast- und Lageempfinden,
  • gegebenenfalls Urinstatus.

Sehvermögen – abhängig von der Tätigkeit

  • Sehschärfe für Ferne und Nähe,
  • räumliches Sehen,
  • Gesichtsfeld,
  • Farbunterscheidungsvermögen, wenn Farbsignale sicher erkannt werden müssen,
  • gegebenenfalls Dämmerungs-, Kontrast- und Blendsehen.

Hörvermögen

  • Wahrnehmung von Sprache, Warnrufen und Warnsignalen,
  • bei Bedarf Tonschwellenaudiometrie.

Weiterführende Untersuchungen nur bei begründeter Fragestellung

  • Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit, beispielsweise Epworth Sleepiness Scale,
  • schlafmedizinische Diagnostik,
  • EKG oder weitere Herz-Kreislauf-Diagnostik,
  • Laboruntersuchungen,
  • fachärztliche Zusatzuntersuchungen.

Ein Drogentest ist kein automatischer Bestandteil einer E-FSÜ-Beurteilung. Dafür wären eine gesonderte, transparente und verhältnismäßige Rechtsgrundlage sowie eine entsprechende Aufklärung erforderlich.

5. E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr

Wann ist E ABS fachlich einschlägig?

E ABS betrifft insbesondere Arbeiten in großer Höhe, bei denen Beschäftigte nicht durchgehend durch technische Maßnahmen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz geschützt werden können.

Eine Eignungsbeurteilung kann außerdem bei:

  • Verwendung von Auffangsystemen,
  • seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  • Arbeiten auf Masten, Türmen, Gerüsten oder in Schächten,
  • ungeschützten Höhenzugängen und Wartungsbereichen

in Betracht kommen.

Reine Rückhaltesysteme werden in der DGUV-Empfehlung ausdrücklich anders beurteilt als Auffangsysteme. Das normale Arbeiten innerhalb einer vollständig umwehrten Hubarbeitsbühne löst deshalb nicht automatisch E ABS aus. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und die Gefährdungsbeurteilung. DGUV-Empfehlung E ABS

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Anamnese

  • Herz-Kreislauf-, Lungen- und Stoffwechselerkrankungen,
  • Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen,
  • Diabetes und Unterzuckerungsgefahr,
  • neurologische oder psychische Erkrankungen,
  • Höhenangst, Panikreaktionen und erhebliche Platzangst,
  • Erkrankungen von Ohren und Augen,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenwirkungen,
  • bisherige Tätigkeiten, Unfälle und Beschwerden in der Höhe,
  • Einsatzbedingungen, Witterung und verwendete PSA.

Körperliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Körpergröße und Körpergewicht,
  • Blutdruck,
  • Herz und Kreislauf,
  • Lunge,
  • Bewegungsapparat,
  • orientierende neurologische Untersuchung.

Gleichgewicht

  • Romberg-Stehversuch,
  • Unterberger-Tretversuch,
  • bei Auffälligkeiten weiterführende vestibuläre beziehungsweise HNO-ärztliche Diagnostik.

Herz-Kreislauf und Lunge

Abhängig von Alter, Belastung und individueller Fragestellung können dazugehören:

  • Ruhe-EKG,
  • Belastungs-EKG beziehungsweise Ergometrie,
  • Spirometrie beziehungsweise Lungenfunktionsprüfung.

Seh- und Hörvermögen

  • Sehschärfe für Nähe und Ferne,
  • Gesichtsfeld, soweit erforderlich,
  • Farbunterscheidungsvermögen,
  • räumliches Sehen,
  • Audiometrie beziehungsweise Hörtest.

Laboruntersuchungen

Je nach ärztlicher Beurteilung und Fragestellung kommen unter anderem in Betracht:

  • Blutbild,
  • Blutzucker,
  • Leberwerte wie GPT/ALT und GGT,
  • Kreatinin,
  • Urinstatus.

Nicht jede genannte Untersuchung ist bei jeder Person automatisch erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet nach Arbeitsplatzkenntnis, Fragestellung, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung.

6. Zuordnung nach Arbeitsmittel

ArbeitsmittelE FSÜ – ehemals G 25E ABS – ehemals G 41Pflichtvorsorge allein wegen des Arbeitsmittels?
Teleskopstapler – TEKOFür Fahr-, Steuer-, Stapler- und Kranbetrieb grundsätzlich einschlägig; nur auf Grundlage der konkreten Gefährdungsbeurteilung anordnenFür den Fahrer im normalen Kabinenbetrieb regelmäßig nicht; bei Einsatz in der integrierten Arbeitsbühne oder besonderen Höhenarbeiten abhängig von Absturzschutz und TätigkeitNein. Auch Teleskopstapler lösen allein keine Pflichtvorsorge aus

Wichtig: „Fachlich einschlägig“ bedeutet nicht „automatisch verpflichtend“. Die ärztliche Eignungsbeurteilung benötigt zusätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage und muss erforderlich sowie verhältnismäßig sein.

7. Wann kann trotzdem Pflichtvorsorge erforderlich sein?

Unabhängig vom Arbeitsmittel kann die Gefährdungsbeurteilung andere Pflichtvorsorgeanlässe ergeben, beispielsweise bei:

  • Lärm ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A),
  • extremer Hitze,
  • extremer Kälte von –25 °C oder kälter,
  • Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen,
  • Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3,
  • bestimmten Gefahrstoffen,
  • bestimmten biologischen Arbeitsstoffen,
  • weiteren im Anhang der ArbMedVV genannten Tätigkeiten.

Diese Vorsorge wird wegen der jeweiligen Exposition veranlasst – nicht wegen des Staplers, Krans oder der Hubarbeitsbühne als solcher.

8. Wiederholungsfristen

Für E FSÜ und E ABS besteht keine allgemeine gesetzliche Frist wie „immer alle drei Jahre“.

Eine erneute Beurteilung kann insbesondere erforderlich sein:

  • bei begründeten Zweifeln an der Eignung,
  • nach Bewusstlosigkeit, Krampfanfall oder vergleichbarem Ereignis,
  • bei auffälliger Tagesmüdigkeit, Schwindel oder erheblicher Sehverschlechterung,
  • nach einem Wechsel in eine Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil,
  • nach wesentlichen Änderungen von Arbeitsmittel oder Einsatzbedingungen,
  • wenn eine wirksame Rechtsgrundlage regelmäßige Beurteilungen vorsieht.

Frühere starre G25-/G41-Fristentabellen sollten nicht ungeprüft als heutige gesetzliche Fristen übernommen werden.

9. Datenschutz und Bescheinigungen

Der Arbeitgeber benötigt keine Diagnosen und keine vollständigen medizinischen Befunde.

Bei einer Eignungsbeurteilung soll das Ergebnis auf die für den Einsatz notwendige Aussage beschränkt werden, beispielsweise:

  • gesundheitlich geeignet,
  • geeignet unter konkret genannten Einsatzbedingungen,
  • derzeit keine ausreichende Eignung feststellbar,
  • erneute Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt empfohlen.

Diagnosen, Laborwerte und sonstige Einzelbefunde verbleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge erhält der Arbeitgeber dagegen ausschließlich die Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsaussage.

10. Empfohlener betrieblicher Ablauf

  • Konkrete Tätigkeit und Gefährdungen beurteilen.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausschöpfen.
  • Tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil erstellen.
  • Anlass und Rechtsgrundlage der Eignungsbeurteilung dokumentieren.
  • Betriebsarzt über Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Gefährdungen informieren.
  • Nicht lediglich „G25“ oder „G41“ beauftragen, sondern die konkrete Fragestellung benennen.
  • Medizinische Untersuchungen durch den Arzt festlegen lassen.
  • Eignungsbeurteilung und Vorsorge getrennt dokumentieren.
  • Nur die erforderliche Eignungsaussage verarbeiten; keine Diagnosen anfordern.

Rechtlich und fachlich geeignete Beauftragungsformulierung

„Auf Grundlage der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils soll beurteilt werden, ob die beschäftigte Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit erfüllt. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten – herangezogen werden. Anlass, Rechtsgrundlage, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Eignungsbeurteilung wurden geprüft.“

Bei tatsächlicher Absturzgefährdung kann ergänzend formuliert werden:

„Für die konkret beschriebene Tätigkeit mit Absturzgefahr soll die gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes, der körperlichen Belastung, der verwendeten Absturzschutzausrüstung und des Rettungskonzeptes beurteilt werden. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr – herangezogen werden.“

Schulung für Teleskopstaplerfahrer anfragen

Wir kommen in Ihren Betrieb und schulen an Ihrem eigenen Gerät. Festpreis, alle Nachweise inklusive.

Angebot anfordern